Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 2 Urteil § 314 ZPO Beweiskraft des Tatbestandes Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil § 315 Unterschrift der Richter