Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 2 Urteil § 318 ZPO Bindung des Gerichts Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung § 319 Berichtigung des Urteils