Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 2 Gerichtsstand § 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung