Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 3 Versäumnisurteil § 330 ZPO Versäumnisurteil gegen den Kläger Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 329 Beschlüsse und Verfügungen § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten