Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 3 Versäumnisurteil § 338 ZPO Einspruch Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 337 Vertagung von Amts wegen § 339 Einspruchsfrist