Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 3 Versäumnisurteil § 346 ZPO Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 345 Zweites Versäumnisurteil § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit