Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme § 358 ZPO Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 357a § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung