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§ 359 ZPO

Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

  2. 2.

    die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

  3. 3.

    die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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