Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 7 Zeugenbeweis § 373 ZPO Beweisantritt Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung § 374