§ 394 ZPO
Einzelvernehmung
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle