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§ 394 ZPO

Einzelvernehmung

(1)

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2)

Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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