Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 7 Zeugenbeweis § 401 ZPO Zeugenentschädigung Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen