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§ 424 ZPO

Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Urkunde;

  2. 2.

    die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

  3. 3.

    die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

  4. 4.

    die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

  5. 5.

    die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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