Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 9 Beweis durch Urkunden § 442 ZPO Würdigung der Schriftvergleichung Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 441 Schriftvergleichung § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden