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§ 442 ZPO

Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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