Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung § 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 448 Vernehmung von Amts wegen § 450 Beweisbeschluss