AdvoCite

§ 449 ZPO

Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved