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§ 453 ZPO

Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

(1)

Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2)

Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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