Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen § 478 ZPO Eidesleistung in Person Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 456 bis 477 § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter