§ 487 ZPO
Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Gegners;
- 2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle