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§ 487 ZPO

Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Gegners;

  2. 2.

    die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

  3. 3.

    die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

  4. 4.

    die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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