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§ 49 ZPO

Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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