Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 49 ZPO Urkundsbeamte Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen § 50 Parteifähigkeit