Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten § 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 495 Anzuwendende Vorschriften § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll