Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § 5 ZPO Mehrere Ansprüche Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht