Gesetze › ZPO › Buch 3 Rechtsmittel› Abschnitt 1 Berufung § 515 ZPO Verzicht auf Berufung Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 514 Versäumnisurteile § 516 Zurücknahme der Berufung