Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 2 Parteien› Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit § 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung