Gesetze › ZPO › Buch 3 Rechtsmittel› Abschnitt 1 Berufung § 535 ZPO Gerichtliches Geständnis Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 534 Verlust des Rügerechts § 536 Parteivernehmung