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§ 543 ZPO
Zulassungsrevision
(1)
Die Revision findet nur statt, wenn sie
- 1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
- 2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2)
Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.