Gesetze › ZPO › Buch 3 Rechtsmittel› Abschnitt 2 Revision § 546 ZPO Begriff der Rechtsverletzung Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 545 Revisionsgründe § 547 Absolute Revisionsgründe