Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 2 Parteien› Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit § 55 ZPO Prozessfähigkeit von Ausländern Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen § 56 Prüfung von Amts wegen