Gesetze › ZPO › Buch 3 Rechtsmittel› Abschnitt 2 Revision § 561 ZPO Revisionszurückweisung Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 560 Nicht revisible Gesetze § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils