Gesetze › ZPO › Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens § 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen § 586 Klagefrist