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§ 587 ZPO

Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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