Gesetze › ZPO › Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens § 587 ZPO Klageschrift In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 586 Klagefrist § 588 Inhalt der Klageschrift