Gesetze › ZPO › Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens § 591 ZPO Rechtsmittel Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 590 Neue Verhandlung § 592 Zulässigkeit