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§ 602 ZPO

Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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