Gesetze › ZPO › Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess § 602 ZPO Wechselprozess Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 601 § 603 Gerichtsstand