Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 2 Parteien› Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit § 65 ZPO Aussetzung des Hauptprozesses Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64 Hauptintervention § 66 Nebenintervention