Gesetze › ZPO › Buch 7 Mahnverfahren § 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids (1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 692 Mahnbescheid § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid