Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 716 ZPO Ergänzung des Urteils Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 715 Rückgabe der Sicherheit § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils