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§ 718 ZPO

Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

(1)

In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)

Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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