Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 730 ZPO Anhörung des Schuldners In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel