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§ 762 ZPO

Protokoll über Vollstreckungshandlungen

(1)

Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2)

Das Protokoll muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Aufnahme;

  2. 2.

    den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

  3. 3.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

  4. 4.

    den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;

  5. 5.

    die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3)

Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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