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§ 764 ZPO

Vollstreckungsgericht

(1)

Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2)

Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3)

Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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