Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 789 ZPO Einschreiten von Behörden Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung § 790