Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 793 ZPO Sofortige Beschwerde Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 794 Weitere Vollstreckungstitel