Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 2 Parteien› Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände § 80 ZPO Prozessvollmacht Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 79 Parteiprozess § 81 Umfang der Prozessvollmacht