Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher