Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 806b ZPO (weggefallen) Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch