Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen § 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 808 Pfändung beim Schuldner § 810 Pfändung ungetrennter Früchte