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§ 818 ZPO

Einstellung der Versteigerung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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