Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen § 818 ZPO Einstellung der Versteigerung Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 817a Mindestgebot § 819 Wirkung des Erlösempfanges