Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 2 Parteien› Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände § 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 81 Umfang der Prozessvollmacht § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht