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§ 82 ZPO

Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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