Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 831 ZPO Pfändung indossabler Papiere Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen