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§ 831 ZPO

Pfändung indossabler Papiere

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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