Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben § 835 Überweisung einer Geldforderung