Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 2 Parteien› Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände § 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht § 85 Wirkung der Prozessvollmacht