Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 842 ZPO Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 841 Pflicht zur Streitverkündung § 843 Verzicht des Pfandgläubigers